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   BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16   

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https://dejure.org/2017,31315
BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16 (https://dejure.org/2017,31315)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2017 - 8 B 3.16 (https://dejure.org/2017,31315)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 8 B 3.16 (https://dejure.org/2017,31315)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Grundsatz der Belastungsgleichheit; Gleichheit der normativen Steuerpflicht bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung; ...

  • rewis.io

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Belastungsgleichheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Grundsatz der Belastungsgleichheit; Gleichheit der normativen Steuerpflicht bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung; ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Grundsatz der Belastungsgleichheit; Gleichheit der normativen Steuerpflicht bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Belastungsgleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 - (BVerfGK 13, 327) zur Besteuerung von Zinserträgen ab.

    Der Grundsatz der Belastungsgleichheit kann deshalb auch bei Gleichheit der normativen Steuerpflicht verletzt sein, wenn sich die Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Normgeber zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 239 = juris Rn. 109, 111).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr auf das von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 (S. 3 ff.) angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BVerfGE 138, 136) zur Erbschaftsteuer Bezug genommen.
  • BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörenden Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 - (BVerfGK 13, 327) zur Besteuerung von Zinserträgen ab.
  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 B 16.16

    Alternativbegründung; Alternativerwägung; Anleger; Anlegerentschädigung;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörenden Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 64.14

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 16.02.2016 - 10 BN 4.15

    Zuschüsse für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16

    Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19).
  • VG Hamburg, 13.01.2011 - 9 K 1774/09

    Streit um Abgabenfestsetzungsbescheid aufgrund der Randlage eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16
    Diese Schwerpunktsetzung lässt jedoch nicht schon darauf schließen, dass es andere diesbezügliche Rechtsprechung - etwa die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2011 (VG 9 K 1774/09) - nicht zur Kenntnis genommen hätte.
  • BVerwG, 06.11.2018 - 8 B 9.18

    Heranziehung zu einer Sonderzahlung zur Finanzierung von Entschädigungsleistungen

    Deren - angebliche - Fehler sind nicht mit der Divergenzrüge geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 3.16 - juris Rn. 3).
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